60-Tage-Regelung | Grenzgänger Schweiz
Doppelbesteuerungsabkommen: Deutschland | Schweiz
Die 60 Tage Regelung gemäß dem Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und der Schweiz
Wird festgestellt, dass der Arbeitnehmer an mehr als 60 Tagen
aus beruflichen Gründen nicht an seinen Wohnsitz zurückkehren konnte, ist dies
mit dem Formular Gre-3 zu bescheinigen. Dieses ist jeweils spätestens am Ende
eines Kalenderjahres unaufgefordert dem Kantonalen Steueramt, Abt.
Quellensteuern, zuzustellen.
Diese Bescheinigung wird zwecks
Kontrolle und Überprüfung der Besteuerung vom Kantonalen Steueramt visiert und
dem Arbeitgeber zurückgeschickt. Der Arbeitgeber hat die Bescheinigung dem
Arbeitnehmer auszuhändigen, damit dieser beim zuständigen deutschen Finanzamt
die Freistellung der betreffenden Erwerbseinkünfte geltend machen kann.
Jene Arbeitnehmer, deren Einkommen im betreffenden Jahr nur um die fixe Steuer von 4,5 % gekürzt worden ist, erhalten eine durch das Kantonale Steueramt gemäss Quellensteuertarif berechnete Steuernachforderung. Diese wird direkt dem Arbeitnehmer eröffnet.
Für die Berechnung der Nachforderung durch das Kantonale Steueramt hat der Arbeitgeber folgende Angaben bzw. Unterlagen vorzulegen:
- Lohnausweis für das betreffende Kalenderjahr
- Zivilstand des Arbeitnehmers
- Anzahl der Kinder, für die ein Abzug gewährt werden kann
- Allfällige Erwerbstätigkeit des Ehepartners in der Schweiz
- Höhe der bereits mit dem Satz von 4,5 % abgezogenen Quellensteuern
Voraussichtliche Nichtrückkehr:
Ist für den Arbeitgeber voraussehbar, dass der Arbeitnehmer während mehr als 60 Tagen pro Kalenderjahr aus beruflichen Gründen nicht an seinen Wohnsitz zurückkehren wird, kann er von der ersten Lohnzahlung an die Quellensteuer nach Tarif erheben, somit keine Begrenzung auf 4,5 %.
Nichtrückkehr an den deutschen Wohnsitz, Berechnung
der schädlichen Tage:
Als Nichtrückkehrtage kommen nur Arbeitstage, die im persönlichen Arbeitsvertrag des Arbeitnehmers vereinbart sind, in Betracht.
Samstage, Sonn- und Feiertage können daher nur in Ausnahmefällen zu den maßgeblichen Arbeitstagen zählen. Dies käme z.B. in Frage, wenn der Arbeitgeber die Arbeit an diesen Tagen ausdrücklich anordnet und hieran anknüpfend i. d. R. entweder einen Freizeitausgleich oder zusätzliche Bezahlung dafür gewährt.
Bei mehrtägigen Geschäftsreisen werden alle Wochenend- und Feiertage, für die der Arbeitgeber die Reisekosten trägt, als Nichtrückkehrtage angesehen.
Achtung: Neues Urteil BFH!
Nichtrückkehr wegen Tätigkeit in Drittstaaten und Nichtrückkehr wegen Tätigkeit im Wohnsitzstaat, sind Besonderheiten die noch berücksichtigt werden müssen.
Wichtiger Hinweis:
Die
Vereine sind nicht steuerberatend tätig. Wenden Sie sich hierzu an:
Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Steuerbehörden oder andere nach § 4 StBerG
zugelassene Berufe.