Direktversicherung Grenzgänger Schweiz
Platzieren Sie hier Ihre eigenen Texte und Bilder. Bearbeiten Sie diesen Text einfach durch einen Doppelklick.Veränderte steuerliche Behandlung von Beiträgen und Leistungen zur Altersvorsorge in Deutschland
Nachgelagerte Besteuerung
Seit 1.1.2005 sind Rentenleistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung nicht mehr mit dem Ertragsanteil (bis 2005 waren dies 27% der Rente bei Rentenbeginn im Alter 65) steuerpflichtig sondern mit einem vom Jahr des Rentenbeginns ab 2005 abhängigen Besteuerungsanteil (von 50% in 2005 steigend auf 100% in 2040).
Auswirkungen auf Leistungen aus AHV und BVG
Leistungen aus der obligatorischen und überobligatorischen Versorgung AHV/IV und BVG werden wie Leistungen aus der deutschen Rentenversicherung behandelt. (Schreiben Oberfinanzdirektion Karlsruhe vom 19.09.2005 — Aktenzeichen S227.5/16 — St 224, bestätigt mit Schreiben vom 3.9.2007 — Aktenzeichen S225.5 A — St 131)
Auswirkungen auf Beiträge zur AHV/IV und BVG
Die Arbeitgeberbeiträge, die den steuerfreien Betrag im Rahmen des § 3 Nr. 62 EStG überschreiten scheidet eine Anwendung der Steuerfreiheit im Rahmen des § 3 Nr. 63 EStG oder Anwendung von § 10a, §§ 79 ff EStG (zusätzliche Altersvorsorge) aus, da die Voraussetzungen für die steuerliche Förderung nicht erfüllt sind.
Beiträge zur BVG sind gegebenenfalls höher mit Steuern belastet.
Eröffnung der Möglichkeit der Nutzung der steuerlichen Förderung nach § 3 Nr. 63 EStG für Grenzgänger durch OFD Karlsruhe.
Mit Verfügung (Aktenzeichen S 233.3/54 A — St 133) vom 23.1.2007 hat die OFD Karlsruhe die Voraussetzungen für die Anwendung von § 3 Nr. 63 EStG auf in Deutschland ansässige Arbeitnehmer mit Arbeitsort in der Schweiz beschrieben.·
- Es muss ein erstes Dienstverhältnis mit dem CH Arbeitgeber bestehen.
- Abschluss einer deutschen Direktversicherung, die die Voraussetzungen der Förderung nach § 3 Nr. 63 EStG erfüllt durch den schweizer Arbeitgeber.
- Der Arbeitnehmer macht die Beiträge im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung bei seinem Heimatfinanzamt steuerlich geltend.
- Der Arbeitgeber kann den Arbeitslohn inklusive der Beiträge für die Direktversicherung an den Arbeitnehmer überweisen. Der Arbeitnehmer kann den Beitrag von seinem Konto an das Versicherungsunternehmen überweisen.
- Eine Zweckbindung bezüglich des an die Versicherung zu überweisenden Betrags muss bestehen.
- Das Heimatfinanzamt informiert das Versicherungsunternehmen über die steuerliche Behandlung der Beiträge.
- Der Arbeitgeber muss der Versicherungsnehmer sein.
Schweizer Arbeitgeber als Versicherungsnehmer
Neben dem formalen Erfordernis Versicherungsnehmer der Direktversicherung zu sein begrenzt sich der Aufwand für den Arbeitgeber auf die Zweckbindungserklärung.
Weitere Verpflichtungen aus dem Direktversicherungsvertrag erwachsen für den schweizer Arbeitgeber nicht. Dies gilt insbesondere für den Fall des Totalausfalls des deutschen Versicherers.
Das deutsche Betriebsrentengesetz findet auf den schweizer Arbeitgeber keine Anwendung.
Arbeitnehmer als versicherte Person
Mit Unterzeichnung der Anlage „Rechtliche Besonderheiten der Direktversicherung im Rahmen der Grenzgängervorsorge” erklärt der Arbeitnehmer, dass ihm bekannt ist, dass
- er einen Versicherungsvertrag als Direktversicherung abschließt, der die steuerlichen Vorgaben des § 3 Nr. 63 EStG erfüllt,
- der Arbeitgeber bei dieser Direktversicherung einzig aus formalen steuerlichen Gründen die Rechtsstellung als Versicherungsnehmer einnimmt und für den
- gegenüber dem ausländischen Arbeitgeber keine Ansprüche aus dem deutschen Betriebsrentengesetz (BetrAVG) ableitbar sind; gleichwohl die einschlägigen Bestimmungen des BetrAVG zu der beantragten und mittels
- zweckgebundener Entgeltverwendung finanzierten Direktversicherung auf diesen Versicherungsvertrag sinngemäß Anwendung finden,
- die steuerliche Geltendmachung der Beitragszahlung zu dieser Direktversicherung eigenverantwortlich im Rahmen der Einkommensteuererklärung erfolgt,
- über die steuerliche Anerkennung der Beitragszahlung einzig das Finanzamt entscheidet.
- Sofern im Versicherungsvertrag, den Versicherungsbedingungen oder anlässlich des Schriftverkehrs zum Versicherungsvertrag auf Rechte oder Pflichten des Versicherungsnehmers verwiesen wird, beziehen sich diese auf die versicherte Person (Arbeitnehmer) im Sinne der Zweckbindungserklärung.